Gesetze / Anfechtungsgesetz

AnfG

§ 19 Internationales Anfechtungsrecht

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund5 Entscheidungen

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

§ 18 § 20